# Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2020 über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz

StF: LGBl. Nr. 87/2020

> Auf Grund des § 8 Abs 3 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Im RIS seit

07.09.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind:

(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.

Im RIS seit

10.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

07.09.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Im RIS seit

07.09.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Im RIS seit

07.09.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Im RIS seit

10.12.2025