# Unterkunftsregisterverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2020, mit der nähere Bestimmungen über den Inhalt des Anzeigeformulars gemäß § 9 Abs 1 SNAG und die Führung des Unterkunftsregisters erlassen werden (Unterkunftsregisterverordnung)

StF: LGBl Nr 88/2020

> Auf Grund des § 9 Abs 1 und 6 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

07.09.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Formular, welches gemäß § 9 Abs 1 SNAG von den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern für die Anzeige der beabsichtigten Zurverfügungstellung einer Unterkunft, der Beendigung der Zurverfügungstellung oder der wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit zu verwenden ist (Anzeigeformular), hat Felder für folgende Angaben zu enthalten:

Im RIS seit

07.09.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Abgabenbehörde hat auf dem Formular das Einlangen der Anzeige zu bescheinigen und eine Kopie davon der die Anzeige erstattenden Person auszuhändigen oder an die Wohnadresse bzw den Sitz der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers zu übermitteln.

Im RIS seit

07.09.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das von der Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs 2 SNAG zu führende Unterkunftsregister hat folgende Struktur aufzuweisen:

Im RIS seit

07.09.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die gemäß § 9 Abs 2 SNAG für angezeigte Unterkünfte zu vergebende Registrierungsnummer hat die Struktur „XXXXX – YYYYYY – ZZZZ“ aufzuweisen.

(2) Die Bestandteile der Registrierungsnummer sind:

(3) Die Vergabe der Registrierungsnummer hat für jede Unterkunft mit eigenständiger Adresse zu erfolgen, wobei als eigenständige Adresse auch eine unterschiedliche Tür- bzw Topnummer bei gleicher Hausnummer gilt. Für Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse ist nur eine Registrierungsnummer zu vergeben.

(4) Bereits einmal vergebene Registrierungsnummern dürfen kein weiteres Mal vergeben werden.

(5) Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde.

Im RIS seit

07.09.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.

Im RIS seit

07.09.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

Im RIS seit

07.09.2020