# Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2020, mit der ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 94/2020

> Aufgrund der §§ 19 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

28.09.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

28.09.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für:

Im RIS seit

25.02.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass

Im RIS seit

28.09.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Im RIS seit

28.09.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

28.09.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

28.09.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

25.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.09.2020