# Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Dezember 2020 über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

StF: LGBl Nr 123/2020

> Auf Grund des § 5 Abs 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

23.12.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden sind zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden vereinigt.

(2) Die Standesamtsverbände nach Abs 1 und die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.

Im RIS seit

23.12.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

23.12.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Im RIS seit

23.12.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

23.12.2020