# Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände Salzburg

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2020 über die Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände Salzburg

StF: LGBl Nr 124/2020

> Auf Grund des § 47 Abs 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl I Nr 311, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

23.12.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände und die gemäß § 5 Abs 1 PStG 2013 mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg, LGBl Nr 123/2020, gebildeten Standesamtsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.

Im RIS seit

23.12.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

23.12.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Im RIS seit

23.12.2020