# Sozialunterstützungsverordnung-Wohnen

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2020, mit der mehrere Durchführungsverordnungen zum Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erlassen und solche zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz aufgehoben werden

StF: LGBl Nr 131/2020

> Auf Grund der §§ 11 Abs 3 und 15 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

29.12.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag (§ 11 Abs 1 SUG) der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 SUG als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag). Der erweiterte Wohngrundbetrag ist mit dem tatsächlichen Wohnbedarf sowie mit dem höchstzulässigen Wohnungsaufwand begrenzt.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke unter Bedachtnahme der regionalen Verhältnisse wie folgt festgesetzt:

Personen im Haushalt

Stadt

Salzburg

in €

Salzburg-

Umgebung

in €

Hallein

in €

St. Johann im Pongau

in €

Zell am See

in €

Tamsweg

in €

1

660,00

649,00

638,00

621,50

621,50

605,00

2

780,00

767,00

754,00

734,50

734,50

715,00

3

960,00

944,00

928,00

904,00

904,00

880,00

4

1.080,00

1.062,00

1.044,00

1.017,00

1.017,00

990,00

5

1.200,00

1.180,00

1.160,00

1.130,00

1.130,00

1.100,00

6

1.320,00

1.298,00

1.276,00

1.243,00

1.243,00

1.210,00

7

1.380,00

1.357,00

1.334,00

1.299,50

1.299,50

1.265,00

8

1.440,00

1.416,00

1.392,00

1.356,00

1.356,00

1.320,00

9

1.500,00

1.475,00

1.450,00

1.412,50

1.412,50

1.375,00

10

1.560,00

1.534,00

1.508,00

1.469,00

1.469,00

1.430,00

11

1.620,00

1.593,00

1.566,00

1.525,50

1.525,50

1.485,00

ab 12

1.680,00

1.652,00

1.624,00

1.582,00

1.582,00

1.540,00

(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einer Toilette bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:

(4) Werden Unterkünfte von Personen bereitgestellt, die zum Kreis der gegenüber den Hilfesuchenden gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen gehören, entspricht der höchstzulässige Wohnungsaufwand – abweichend zu den Abs 2 bzw Abs 3 – der Höhe des Wohngrundbetrags gemäß § 11 Abs 1 SUG.

Im RIS seit

19.01.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Allfällige (erweiterte) Wohnbeihilfen im Sinn des § 6 Abs 1 SUG schmälern vorrangig die Hilfe für den Wohnbedarf. Die Wohnbeihilfe wird vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand, im Fall niedrigerer tatsächlicher Wohnkosten jedoch von diesen in Abzug gebracht; die Differenz sind die anrechenbaren Wohnkosten.

Im RIS seit

29.12.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die anrechenbaren Wohnkosten sind gleichmäßig auf alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufzuteilen (Kopfquote).

(2) Abweichend zu Abs 1 gilt für Bedarfsgemeinschafen:

(3) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, vermindern sich die anrechenbaren Wohnkosten auf den Betrag, der dem Anteil aller unterstützen Personen gemäß den Abs 1 und 2 entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich

Im RIS seit

29.12.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Träger der Sozialunterstützung kann im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten Hilfesuchenden, bei denen der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag liegt, Leistungen für den Wohnbedarf bis zum höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß § 1 Abs 2 bzw 3 gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.

Im RIS seit

29.12.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere Leistung gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.

Im RIS seit

29.12.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2011 über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – MSV-W), LGBl Nr 12/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2012, außer Kraft. Auf Anträge zur Gewährung von Hilfeleistungen, die in den Geltungsbereich des § 47 Abs 2 SUG fallen, ist die MSV-W weiter anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.

(2) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Jänner 2023.

Im RIS seit

19.01.2023