# Sozialunterstützungsverordnung-Lebenslagen

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2020, mit der mehrere Durchführungsverordnungen zum Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erlassen und solche zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz aufgehoben werden

StF: LGBl Nr 131/2020

> Auf Grund des § 19 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

29.12.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 SUG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Sozialunterstützung Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch

(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:

(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes SUG oder neben solchen gewährt werden.

Im RIS seit

29.12.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden:

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.

(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.

Im RIS seit

29.12.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen, LGBl Nr 43/2011, außer Kraft.

Im RIS seit

29.12.2020