# Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 993/4, KG Siezenheim I

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 2021 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Wals-Siezenheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 993/4, KG Siezenheim I)

StF: LGBl Nr 7/2021

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

01.02.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 993/4 und 993/3 (Teilfläche), jeweils KG 56542 Siezenheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.210 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

01.02.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

01.02.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

01.02.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

01.02.2021