# Bergahorne auf der Gnadenalm – Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 2021, mit der fünf Flächen im Gemeindegebiet von Untertauern zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Bergahorne auf der Gnadenalm – Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 15/2021

> Auf Grund von § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Im RIS seit

16.02.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Fünf im Gebiet der Gemeinde Untertauern gelegene Flächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Bergahorne auf der Gnadenalm“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen festgelegt.

Im RIS seit

16.02.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart „Rudolfs Trompetenmoos“ (Tayloria rudolphiana).

Im RIS seit

16.02.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen untersagt:

(2) Von dem im Abs 1 normierten Verbot ausgenommen ist das Befahren und Betreten des Schutzgebietes:

Im RIS seit

16.02.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Im RIS seit

16.02.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Bergahorne auf der Gnadenalm“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

16.02.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

16.02.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

16.02.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

Im RIS seit

16.02.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

16.02.2021