# Unterfelben – Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai 2021, mit der ein Teil der Stadtgemeinde Mittersill zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Unterfelben – Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 48/2021

> Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Im RIS seit

07.06.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ein im Gebiet von Unterfelben gelegener Teil der Stadtgemeinde Mittersill wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unterfelben“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart „Grünspitziger Streifenfarn“ (Asplenium adulterinum).

Im RIS seit

07.06.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

(3) Vom Verbot ausgenommen sind:

Im RIS seit

07.06.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unterfelben“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Im RIS seit

07.06.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

07.06.2021