# Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 2021, mit der ein Teil des Pongauer Taurachtals im Gemeindegebiet von Untertauern zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 53/2021

> Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

10.06.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Teile des im Gebiet der Gemeinde Untertauern gelegenen Pongauer Taurachtals werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Im RIS seit

10.06.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“ und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Rudolfs Trompetenmoos“ (Tayloria rudolphiana).

Im RIS seit

10.06.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

(3) Vom Verbot ausgenommen sind:

Im RIS seit

10.06.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Im RIS seit

10.06.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

10.06.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

10.06.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

10.06.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Im RIS seit

10.06.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

10.06.2021