# Fahrradabstellplätze-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. September 2021 über die bauliche Ausgestaltung der Fahrradabstellplätze und -räume (Fahrradabstellplätze-Verordnung)

StF: LGBl Nr 79/2021

> Auf Grund des § 38 Abs 5 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG 2015, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

04.10.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.

(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 15 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.

(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(4) Fahrradabstellplätze im Freien für Bauten gemäß der Anlage 2 des BauTG 2015 sind ab folgendem Stellplatzerfordernis zu überdachen und zu beleuchten bzw elektrifizieren:

Art der baulichen Anlage

ab einem Stellplatzerfordernis von

Wohnbau

10 Fahrradstellplätzen

sonstige Bauten

20 Fahrradstellplätzen

Im RIS seit

04.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Im RIS seit

04.10.2021