# Beförderungsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. November 2021 über die Beförderung von Landesbediensteten, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen (Beförderungsverordnung)

StF: LGBl Nr 98/2021

> Auf Grund des § 53 Abs 4 Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, und der §§ 88 Abs 1 und 88a Abs 3 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), LGBl Nr 1, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

10.12.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, findet diese Verordnung auf alle Landesvertragsbediensteten sowie Beamtinnen und Beamten Anwendung, deren Besoldungsrecht eine Beförderungsmöglichkeit vorsieht.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung:

Im RIS seit

10.12.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieser Verordnung gilt als

Im RIS seit

10.12.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Entscheidung über Maßnahmen obliegt der Dienstbehörde bzw dem Vertreter des Dienstgebers.

(2) Die Einbindung der Dienstnehmervertretungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Für Maßnahmen nach dieser Verordnung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(2) Voraussetzung für eine Maßnahme für Beamtinnen und Beamte ist weiters das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle im jeweiligen Stellenplan.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Soweit die Dienstbehörde oder der Vertreter des Dienstgebers nicht ausdrücklich anders entscheidet, werden Maßnahmen jeweils mit 1. Jänner sowie 1. Juli eines jeden Jahres wirksam, und zwar jeweils zu jenem Termin, der auf die Vollendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeiträume folgt. Die Zeiträume gelten auch dann als vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der diesem Termin folgt.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Vertragsbedienstete können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden:

Beförderungsalter

Beförderung ist möglich in die Entlohnungsstufe:

ohne Übernorm:

bei Übernorm:

Höherer Dienst:

5 Jahre

4 ½ Jahre

a/9

9 Jahre

7 Jahre

a/14

15 Jahre

13 Jahre

a/19

Gehobener Dienst*

9 Jahre

7 ½ Jahre

b/10

15 Jahre

13 Jahre

b/15

21 Jahre

19 Jahre

b/20

Fachdienst**

6 Jahre

6 Jahre

c/6

18 ½ Jahre

17 Jahre

c/18

Mittlerer Dienst***

6 Jahre

6 Jahre

d/6

24 Jahre

22 Jahre

d/19

p1 bis p 5****

6 Jahre

6 Jahre

p1 bis p5/6

24 Jahre

22 Jahre

p1 bis p5/19

*Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige b-wertige Verwendung vorliegt.

**Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 9. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe.

***Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe.

****Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe.

(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten so festgesetzt, dass Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Beamtinnen und Beamten können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden:

Beförderungsalter

Beförderung ist möglich in die Dienstklasse/Gehaltsstufe:

ohne Übernorm:

bei Übernorm:

Verwendungsgruppe A:

2 Jahre

2 Jahre

IV/5

5 Jahre

4 ½ Jahre

V/3

9 Jahre

7 Jahre

VI/2

15 Jahre

13 Jahre

VII/1

19 Jahre

17 Jahre

VIII/1**

Verwendungsgruppe B*

7 Jahre

7 Jahre

III/1

9 Jahre

7 ½ Jahre

IV/4

15 Jahre

13 Jahre

V/2

21 Jahre

19 Jahre

VI/1

25 Jahre

23 Jahre

VII/1**

Verwendungsgruppe C

10 Jahre

8 Jahre

II/1

16 Jahre

14 Jahre

III/1

18 ½ Jahre

17 Jahre

IV/3

23 Jahre

21 Jahre

V/2**

Verwendungsgruppe D

10 Jahre

9 Jahre

II/1

18 Jahre

16 Jahre

III/1

24 ½ Jahre

22 ½ Jahre

III/8

26 ½ Jahre

24 ½ Jahre

IV/3

* Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige B-wertige Verwendung vorliegt.

** Bei Beamtinnen und Beamten auf bewerteten Dienstposten.

(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt, dass die sich durch die Verbesserung ergebenden Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.

(3) Abs 2 gilt nicht bei der Beförderung von Beamtinnen oder Beamten

(4) Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppe A, B und C, die in die höchste in Betracht kommende Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden, erhalten einen allfälligen Dienstzeitüberhang in dieser Dienstklasse bis zu zwei Jahren angerechnet, sofern diese Zeiten bereits auf einer Planstelle zurückgelegt wurden, auf der das Erreichen dieser Dienstklasse vorgesehen ist.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VII ohne bewerteten Dienstposten wird bei

(2) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse VI ohne bewerteten Dienstposten wird bei

(3) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse IV ohne bewerteten Dienstposten wird bei einem Beförderungsalter von 28 Jahren eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.

(4) Die außerordentliche Vorrückung wird nach Vollendung des jeweils vorgesehenen Zeitraums am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Beamtinnen oder Beamten ohne bewerteten Dienstposten können nach Maßgabe der folgenden Tabelle außerordentlich in die höchste Dienstklasse (§ 2 Abs 1 Z 5) befördert werden. Das Vorliegen einer wirksamen Leistungsfeststellung Übernorm ist nur dann notwendig, wenn der außerordentlichen Beförderung keine außerordentliche Aufzahlung vorangegangen ist:

Vollendete Dienstklasse/Gehaltsstufe:

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe:

Verwendungsgruppe A

VII/6

VIII/1

VII/7

VIII/2

VII/8

VIII/3

VII/9

VIII/4

VII/10

VIII/5

VII/11

VIII/6

VII/12

VIII/7

Verwendungsgruppe B

VI/6

VII/1

VI/7

VII/2

VI/8

VII/3

VI/9

VII/4

VI/10

VII/5

VI/11

VII/6

VI/12

VII/7

Verwendungsgruppe C

IV/7

V/3

IV/8

V/4

IV/9

V/5

IV/10

V/6

IV/11

V/7

IV/12

V/8

IV/12 seit 2 Jahren

V/9

IV 12 seit 4 Jahren

V/10

Beamtinnen oder Beamten, denen eine außerordentliche Vorrückung nach § 9 gewährt worden ist, werden bei der außerordentlichen Beförderung in die Dienstklasse V jeweils um eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft, als in der oben angeführten Tabelle angegeben.

(2) Durch die außerordentliche Beförderung darf die Beamtin oder der Beamte nicht bessergestellt sein, als sie oder er es als Inhaberin oder Inhaber eines in der Dienstpostenbewertung enthaltenen bewerteten Dienstpostens wäre.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Bei Beamtinnen und Beamten mit wirksamer Leistungsfeststellung Übernorm können folgende Gehaltsansätze in Form einer Aufzahlung gewährt werden:

Verwendungsgruppe:

Bei Erreichen der Dienstklasse/Gehaltsstufe

Aufzahlung auf Dienstklasse/Gehaltsstufe:

A

VII/6

VIII/1

B

VI/6

VII/1

C

IV/7

V/3

Eine (außerordentliche) Beförderung in die höchste Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe ist damit nicht verbunden, eine solche kann erst zwei Jahre später erfolgen.

Im RIS seit

10.12.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung haben nur Auswirkungen auf künftige Maßnahmen; Einstufungsverbesserungen aller Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, bleiben unberührt.

Im RIS seit

10.12.2021