# Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2021, mit der ein Teil des im Gemeindegebiet von Strobl gelegenen Naturschutzgebietes Wolfgangsee-Blinklingmoos zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 126/2021

> Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

05.01.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Wolfgangsee-Blinklingmoos wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1.500 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Im RIS seit

05.01.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang II genannten Moosart Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) sowie der in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii).

Im RIS seit

05.01.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Schutzgebiet findet § 2 Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 98/1983, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Im RIS seit

05.01.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Im RIS seit

05.01.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

05.01.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

05.01.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

05.01.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Im RIS seit

05.01.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.01.2022