# Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der nähere Bestimmungen zum Allgemeinen Landeshaushaltsgesetz 2018 erlassen werden (Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022)

StF: LGBl Nr 27/2022

> Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

01.04.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes:

Im RIS seit

06.05.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Ein Vorhaben des Landes gemäß § 1 fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn

Im RIS seit

01.04.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In Bezug auf die im § 1 festgelegten Betragsgrenzen ist es nicht zulässig, Vorhaben zu stückeln, um damit die Anwendung des § 26 ALHG 2018 zu vermeiden. Es ist das gesamte geplante Vorhaben zu betrachten.

Im RIS seit

01.04.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.

Im RIS seit

01.04.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2024 tritt mit 3. Mai 2024 in Kraft.

Im RIS seit

06.05.2024