# Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz

Gesetz vom 6. Juli 2022 zur Erhebung von Kommunalabgaben für Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstände (Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz – ZWAG)

StF: LGBl Nr 71/2022 (Blg LT 16. GP: RV 507, AB 550, jeweils 5. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

12.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben:

Im RIS seit

14.09.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.

(2) Als Zweitwohnsitz im Sinn dieses Abschnitts gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.

(3) Ein Wohnsitz einer Person im Sinn des Abs 2 ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls:

Im RIS seit

14.09.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.

(2) Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl) Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.

(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Abgabenbehörde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.

(4) Personen, die behaupten, mangels Vorliegen eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:

für Wohnungen mit einer Nutzfläche

Höchstbetrag

bis 40 m²

400 €

40 bis 70 m²

700 €

70 bis 100 m²

1.000 €

100 bis 130 m²

1.300 €

130 bis 160 m²

1.600 €

160 bis 190 m²

1.900 €

190 bis 220 m²

2.200 €

220 m²

2.500 €

(3) Fallen für ein und dieselbe Wohnung sowohl eine Kommunalabgabe Zweitwohnsitz als auch eine besondere Nächtigungsabgabe an, ist die Kommunalabgabe Zweitwohnsitz mit höchstens 50 % des Betrages gemäß Abs 2 begrenzt.

(4) Die Landesregierung hat die in Abs 2 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats und besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt.

(2) Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde anzuzeigen (§ 120a BAO).

(3) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während eines Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, andernfalls hat der frühere Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes (abgelaufene) Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung der Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls:

Im RIS seit

14.09.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.

(2) Besteht an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht, so sind abweichend zu Abs 1 die Inhaber dieser Rechte Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.

(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.

(4) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach § 10 berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:

für Wohnungen mit einer Nutzfläche

Höchstbetrag

für Neubauwohnungen

für sonstige Wohnungen

bis 40 m²

800 €

400 €

40 bis 70 m²

1.400 €

700 €

70 bis 100 m²

2.000 €

1.000 €

100 bis 130 m²

2.600 €

1.300 €

130 bis 160 m²

3.200 €

1.600 €

160 bis 190 m²

3.800 €

1.900 €

190 bis 220 m²

4.400 €

2.200 €

220 m²

5.000 €

2.500 €

(3) Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Entstehung ist von den Abgabenschuldnern der Abgabenbehörde bis zum 15. Februar des Folgejahres anzuzeigen (§ 120a BAO).

(2) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner/jede Abgabenschuldnerin die Entstehung eines Abgabenanspruchs gemäß Abs 1 anzuzeigen und die Abgabe nach Anzahl der jeweils ihn/sie betreffenden vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitz zu entrichten.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung einer Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Gemeinden und die Stadt Salzburg sind Verantwortliche nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten:

(3) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten:

(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.

(4) Die nach Abs 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden unbeschadet ihrer Befugnisse nach der BAO berechtigt auf automationsunterstütztem Weg:

(2) Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Dienstanbieterin oder Dienstanbieter den Verpflichtungen gemäß § 16 Abs 2 nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021 S 35.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Verordnungen nach diesem Gesetz einschließlich Verordnungen, mit denen Abgaben nach diesem Gesetz ausgeschrieben werden, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem im Abs 1 bestimmtem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

14.09.2022

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Die §§ 8 Abs 2 und 4, 14 Abs 1, 15 Abs 3a und 17 treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Im RIS seit

12.01.2024