# Standortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. März 2023 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bergheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I)

StF: LGBl Nr 33/2023

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

30.03.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

30.03.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

30.03.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

30.03.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

30.03.2023