# Standortverordnungen für die Stadt Salzburg (Bereich Europark) und die Gemeinde Wals-Siezenheim (Bereiche Himmelreich und Edelweißsiedlung); Erlassung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 2023, mit der Standortverordnungen für die Stadt Salzburg (Bereich Europark) und die Gemeinde Wals-Siezenheim (Bereiche Himmelreich und Edelweißsiedlung) erlassen werden

StF: LGBl Nr 58/2023

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 1 § 1 Im RIS seit {#prov_art_1_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP 1371/1, 1374/1, 1375/3, 1379/2 und 1396/1 sowie von Teilflächen der GP 1241/3, 1284/4, 1284/5 und 1397/1, alle KG 56528 Liefering II, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 49.750 m² zulässig.

(2) Die von der Festlegung gemäß Abs 1 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 1 § 2 Im RIS seit {#prov_art_1_2}

Die Entscheidung des Gemeinderats der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 1 § 3 Im RIS seit {#prov_art_1_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 2 § 1 Im RIS seit {#prov_art_2_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP Nr 1684/4, 1684/5, 1684/15, 1704/19, 1704/21, 1704/22, 1704/23, 1704/24 und 1704/25, jeweils KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe folgender Kategorien zulässig:

(2) Die von der Festlegung gemäß Abs 1 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 2 § 2 Im RIS seit {#prov_art_2_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 2 § 3 Im RIS seit {#prov_art_2_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 3 § 1 Im RIS seit {#prov_art_3_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP Nr 1605/2, 1605/6, jeweils KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.100 m² zulässig.

(2) Als Mindestmaß für die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen wird eine Baumassenzahl von 2,5 festgelegt.

(3) Die von den Festlegungen gemäß Abs 1 und 2 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 3 § 2 Im RIS seit {#prov_art_3_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

25.07.2023

## Art. 3 § 3 Im RIS seit {#prov_art_3_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

25.07.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

25.07.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

26.07.2023

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

25.07.2023