# Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2023, über die Erlassung einer Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

StF: LGBl Nr 73/2023

> Auf Grund der §§ 27 Abs 8 und 39b Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

24.10.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.

(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.

Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung

(hinsichtlich der Produktionsfunktion)

erforderliche Punktezahl

Böden der Kategorien 1, 2 und 3

20

Böden der Kategorie 4

30

Böden der Kategorie 5

40

(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.

(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.

Im RIS seit

24.10.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:

Lage der Anlage

Punkte

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

5

im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

10

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1

15

(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:

Gebiet

Übergangsbereich

1.

Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

2.

Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

3.

Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

4.

Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

5.

Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

6.

Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe

50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

7.

Landwirtschaftliche Hofstellen

100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle

8.

Bergbaustandorte

100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid

9.

Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien

100 m Abstand um die Grenzen der Deponie

10.

Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz

100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten

11.

Abfallbehandlungsanlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage

12.

Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur

100 m Abstand um die Bauten der Anlage

13.

Umspannwerke

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

14.

Kommunale Kläranlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

Im RIS seit

24.10.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

a)

für Agri-Photovoltaikanlagen

5 Punkte;

b)

für innovative Agri-Photovoltaikanlagen

10 Punkte;

a)

für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha

5 Punkte;

b)

für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha

10 Punkte.

(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:

Im RIS seit

24.10.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

5

Punkte;

10

Punkte

Im RIS seit

24.10.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.

Im RIS seit

24.10.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

Im RIS seit

24.10.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

24.10.2023