# Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2023 über die Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz

StF: LGBl Nr 83/2023

> Auf Grund der §§ 5 Abs 6 und 15 Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

28.11.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:

Im RIS seit

28.11.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 5 SNAG in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.

Im RIS seit

28.11.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß § 15 Abs 1 SNAG ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.

Im RIS seit

28.11.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.

Im RIS seit

28.11.2023