# Salzburger Wasserbuchverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. November 2023 zur Ersichtlichmachung von bestimmten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch (Salzburger Wasserbuchverordnung – S.WaBuVO)

StF: LGBl Nr 84/2023

> Auf Grund des § 124 Abs 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

27.08.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Im RIS seit

04.12.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:

Im RIS seit

04.12.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:

(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Im RIS seit

04.12.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.

Im RIS seit

04.12.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

04.12.2023