# Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 2023, mit der Bodenrichtpreise für landwirtschaftliche Grundstücke für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegt werden (Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026 – S.GVVo-BrP 2024 – 2026)

StF: LGBl Nr 113/2023

> Auf Grund des § 6 Abs 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 – S.GVG 2023, LGBl Nr 95/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

02.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

Landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.

Im RIS seit

02.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt:

Im RIS seit

02.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

Der Lagefaktor je Gemeinde wird auf der Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Baulandpreise der Jahre 2020, 2021 und 2022 berechnet (Fundstelle: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnittspreise).

Im RIS seit

02.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Im RIS seit

02.01.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

02.01.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

02.01.2024