# Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2024, mit der ein Teil des in der Marktgemeinde Golling an der Salzach gelegenen Geschützten Landschaftsteiles „Bluntautal“ zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 33/2024

> Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

13.03.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ein Teil des in der Marktgemeinde Golling an der Salzach gelegenen Geschützten Landschaftsteiles „Bluntautal“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

Im RIS seit

13.03.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:

(3) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen weiterhin zulässig und gelten nicht als Eingriffe, wobei die jeweils angeführten Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind:

Im RIS seit

27.08.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung nach Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

Im RIS seit

13.03.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Bluntautal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

Im RIS seit

13.03.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

13.03.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

13.03.2024

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

13.03.2024