# Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2024 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren und die Verwendung ihres Ertrags (Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – S.FlUGebVO 2024)

StF: LGBl Nr 35/2024

> Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 – FlUGG, LGBl Nr 35/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

29.03.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost

Gebührenhöhe

1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie

1.1

bei Rindern und Einhufern über 6 Monate

12,08 €

1.2

bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)

7,25 €

1.3

bei Schweinen über 25 kg

7,25 €

1.4

bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)

3,78 €

1.5

bei Schafen und Ziegen über 6 Monate

3,78 €

3,24 €1

1.6

bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)

3,78 €

2,16 €1

1.7

bei Wild aus freier Wildbahn (Rotwild, Reh-, Gams- und Muffelwild und Wildschweine)

7,25 €

1.8

bei Farmwild (Wildwiederkäuer, Wildschweine, Neuweltkameliden, Strauße)

7,25 €

1.9

bei Hühnern

0,06 €

1.10

bei Puten, Gänsen und Enten

0,14 €

1.11

bei Kaninchen und Hasenartigen

0,60 €

1.12

bei Fischen je Partie

30,21 €

2

Trichinenuntersuchung

1,51 €

3

Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO)

200 % des sich aus TP 1 ergebenden Betrags

4

Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde

30,21 €

Anmerkungen:

(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 41,11 €.

(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 41,11 € zu entrichten.

Im RIS seit

29.03.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je Einheit:

Tierart

Einheit

Zuschlag in Euro je Einheit

1

bei Rindern und Einhufern

je geschlachtetem Tier

0,90 €

2

bei Schweinen

je geschlachtetem Tier

0,20 €

3

bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild

je geschlachtetem Tier

0,30 €

4

bei Hühnern

je 1.000 Stück

1,90 €

5

bei Puten. Gänsen und Enten

je 100 Stück

1,90 €

6

bei Kaninchen und Hasenartigen

je 100 Stück

1,00 €

(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag von 15,60 € für die Fleischbeschauausgleichskasse pro durchgeführter Kontrolle.

(4) Für den postalischen Versand von Rechnungen an die Fleischbetriebe sind 1,70 € je Rechnung zu verrechnen.

Im RIS seit

29.03.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 60 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 38,67 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.

(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,95 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.

(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 16,90 €.

(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 20,90 € und für amtliche Fachassistenten 13,10 €.

(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 9,67 €.

Im RIS seit

29.03.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

29.03.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit 29. März 2024 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Gleichzeitig tritt die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023 – S.FlUGebVO 2023, LGBl Nr 107/2022, außer Kraft.

Im RIS seit

29.03.2024