# Weideschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2024, mit der im Land Salzburg Weideschutzgebiete ausgewiesen werden (Weideschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 53/2024

> Auf Grund des § 58c Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Im RIS seit

14.06.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.

(2) Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.

Im RIS seit

14.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:

Im RIS seit

14.06.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage I) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen II A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.

Im RIS seit

14.06.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Bei Maßnahmengebietsverordnungen (§ 58a JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß § 3 auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.

Im RIS seit

14.06.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.

Im RIS seit

14.06.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 14. Juni 2024 in Kraft.

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/A1 Im RIS seit {#prov_anl_2_a1}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/A2 Im RIS seit {#prov_anl_2_a2}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/B1 Im RIS seit {#prov_anl_2_b1}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/B2 Im RIS seit {#prov_anl_2_b2}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/B3 Im RIS seit {#prov_anl_2_b3}

Im RIS seit

17.06.2024

## Anl. 2/B4 Im RIS seit {#prov_anl_2_b4}

Im RIS seit

17.06.2024

## Anl. 2/C1 Im RIS seit {#prov_anl_2_c1}

Im RIS seit

17.06.2024

## Anl. 2/C2 Im RIS seit {#prov_anl_2_c2}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/C3 Im RIS seit {#prov_anl_2_c3}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/C4 Im RIS seit {#prov_anl_2_c4}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/D1 Im RIS seit {#prov_anl_2_d1}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/D2 Im RIS seit {#prov_anl_2_d2}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/D3 Im RIS seit {#prov_anl_2_d3}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/D4 Im RIS seit {#prov_anl_2_d4}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/D5 Im RIS seit {#prov_anl_2_d5}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/D6 Im RIS seit {#prov_anl_2_d6}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/E1 Im RIS seit {#prov_anl_2_e1}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/E2 Im RIS seit {#prov_anl_2_e2}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/E3 Im RIS seit {#prov_anl_2_e3}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/E4 Im RIS seit {#prov_anl_2_e4}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/E5 Im RIS seit {#prov_anl_2_e5}

Im RIS seit

14.06.2024

## Anl. 2/E6 Im RIS seit {#prov_anl_2_e6}

Im RIS seit

14.06.2024