# Standortverordnung Gemeinde Grödig – Projekt im Bereich der GP 278/4, KG Grödig

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 2024 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Grödig für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Grödig – Projekt im Bereich der GP 278/4, KG Grödig)

StF: LGBl Nr 64/2024

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

05.08.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 278/4 und 278/5, jeweils KG 56515 Grödig, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Grödig über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.08.2024