# Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2024, mit der Teile der Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg zu einem Europaschutzgebiet erklärt werden (Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 81/2024

> Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

20.09.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die in den Gemeindegebieten von Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg gelegenen Teile der Salzach, der Antheringer Au, der Weitwörther Au und der Irlacher Au werden zum Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die Grenzen des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereichs („FFH-RL“) und des nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereichs („VS-RL“) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

20.09.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

20.09.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:

(3) Von den Verboten der Abs 1 und von den in der folgenden Tabelle jeweils angeführten Verboten des Abs 2 ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

Maßnahmen:

Ausgenommen von Abs 1 und folgenden Z des Abs 2:

1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Z 6, Z 7, Z 8

2. Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind und Nutzungsmaßnahmen, die solchen Plänen entsprechen;

Z 1, Z 2, Z 4, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9

3. die temporäre Errichtung von ortsüblichen Kulturschutzzäunen für Flächengrößen bis 2000 m2, und zwar für forstwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt des Entwachsens der Äserhöhe bzw für landwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt der Ernte

Z 1

4. die rechtmäßige Ausübung von Einforstungsrechten entsprechend den geltenden Regulierungsurkunden

Z 7, Z 8

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung oder Aufstellung ortsfester und ortsüblicher Bodenansitze, Hochsitze und Hochstände

Z 1, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8

6. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei

Z 6, Z 7, Z 8

7. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen unter den Voraussetzungen, dass

Z 1, Z6, Z 7, Z 8

8. Maßnahmen zur Durchführung der Gewässerpflege an der Salzach nach Maßgabe der §§ 41, 47 und 50 WRG 1959, BGBl 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018, unter den Voraussetzungen, dass

Z 1, Z 7, Z 8

9. Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge

Z 4

10. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden

Z 1 und 4 bis 9

11. Tätigkeiten von Organen der öffentlichen Sicherheit und Aufsicht

Z 5, Z 6, Z 7, Z 8

12. Badenutzung des Teiches auf der Grundparzelle 764/2 westlich der Freizeithaussiedlung

Z 6

Im RIS seit

20.09.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Im RIS seit

20.09.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Salzachauen“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

Im RIS seit

20.09.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Im RIS seit

20.09.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung

Im RIS seit

20.09.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 20. September 2024 in Kraft.

Im RIS seit

20.09.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

20.09.2024