# LFBAG-Gebührenverordnung

Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 20.11.2024 über Prüfungsgebühren und sonstige Gebühren in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (LFBAG-Gebührenverordnung)

StF: LGBl Nr 6/2025

> Aufgrund des § 44 Abs 1 und 3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl I Nr 42/2024, wird mit Zustimmung der Salzburger Landesregierung verordnet:

Im RIS seit

16.01.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die Durchführung der Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung (§ 37 LFBAG 2024) ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 200 Euro zu entrichten. Die Prüfungsgebühr wird mit Anmeldung zur Prüfung fällig. Die Entrichtung dieser ist spätestens vor dem Prüfungsantritt nachzuweisen.

(2) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(3) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(4) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

(5) In allen sonstigen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

Im RIS seit

16.01.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für die Durchführung der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung (§ 41 LFBAG 2024) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Personen, die bereits mindestens zwei Mal zur Prüfung angetreten sind, sind bei jeder weiteren Wiederholungsprüfung zur Entrichtung der Prüfungsgebühr in Höhe von 250 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet. Die Prüfungsgebühr wird mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung fällig. Die Entrichtung dieser ist spätestens vor dem Prüfungsantritt nachzuweisen.

(3) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(4) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

(5) In allen sonstigen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

Im RIS seit

16.01.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für folgende Amtshandlungen sind nachstehende Gebühren einzuheben:

1. Ausstellung Facharbeiterbrief (§ 44 Abs. 1 Z 17 FBAG 2024)

…

30 Euro

2. Ausstellung Meisterbrief (§ 44 Abs. 1 Z 17 LFBAG 2024)

…

50 Euro

3. Ausstellung von Duplikaten (§ 44 Abs. 1 Z 17 LFBAG 2024)

…

30 Euro

4. Prüfungszulassung nach § 35 LFBAG 2024 (§ 44 Abs. 1 Z 3 LFBAG 2024)

…

20 Euro

5. Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 44 Abs. 1 Z 20 und 21 LFBAG 2024)

…

80 Euro

Im RIS seit

16.01.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Verordnung die Höhe der Prüfungsgebühren nach §§ 1 und 2 entsprechend den Änderungen von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Als Ausgangsmonat für die Berechnung wird der Indexwert des Monats Juni 2024 (124,0) festgelegt. Die sich so ergebende Höhe der Gebühr ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 4 tritt mit 01. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

16.01.2025