# Maßnahmengebiet Reiter Steinberge – Weißbach 2025 bis 2033

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 2025, mit der Teilflächen des Eigenjagdgebietes „Jagdgebiet rechts der Saalach“ in der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach) betreffend die vorkommenden Schalenwildarten zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebiet Reiter Steinberge – Weißbach 2025 bis 2033)

StF: LGBl Nr 45/2025

> Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

09.05.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

(1) Diese Verordnung erklärt Teilflächen des Eigenjagdgebietes (EJ) „Jagdgebiet rechts der Saalach“ (Jagdgebietsnummer: 6629) in der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach) betreffend die vorkommenden Schalenwildarten zu einem Maßnahmengebiet.

(2) Ziel der jagdbetrieblichen, wildökologischen und forstbetrieblichen Maßnahmen, die in dem vom Maßnahmengebiet betroffenen Flächenwirtschaftlichen Projekt („FWP Wildental 2021“) stattfinden, ist die Reduktion des Einflusses der vorkommenden Schalenwildarten auf die Vegetation zur Schaffung und Wiederherstellung eines schutzfunktional wirksamen Waldbestandes. Die Maßnahmen dienen der langfristigen Sicherung der Objektschutzfunktion des Waldes und stellen sicher, dass die Liegenschaften im Wildental dauerhaft bewohnbar bleiben.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), nämlich Teilflächen des EJ „Jagdgebiet rechts der Saalach“ (Jagdgebietsnummer: 6629), wird zu einem Maßnahmengebiet erklärt.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

(1) Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet des Maßnahmengebietes wird zur Schwerpunktbejagungszone erklärt. In der Schwerpunktbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten:

Rotwild

Schonzeiten

Schmalspießer

-

Hirsche der Klasse III

-

Hirsche der Klasse II und I

-

Tiere

1.2. – 31.5.

Schmaltiere

1.2. – 31.3.

Kälber

-

Rehwild

Schonzeiten

Böcke der Klasse III

-

Böcke der Klasse II und I

-

Schmalrehe

1.2. – 31.3.

nicht führende Geißen

1.2. – 31.3.

führende Geißen

1.2. – 30.6.

Kitze

-

Gamswild

Schonzeiten

Gamsböcke der Klasse III, II und I

-

Gamsgeißen der Klasse II und I

1.2. – 30.6.

Gamsgeißen Klasse III

-

Kitze

-

(2) In der Schwerpunktbejagungszone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus:

(3) Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung dürfen in der Schwerpunktbejagungszone Hirsche der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden.

(4) Zur Verifizierung wird in der Schwerpunktbejagungszone für sämtliche erlegten Trophäenträger der Klasse II und I eine verpflichtende Grünvorlage unter Angabe des Erlegungsortes angeordnet.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete des Maßnahmengebietes werden zu Ruhezonen erklärt.

(2) In der Ruhezone sind abweichend von der Schonzeiten-Verordnung die davon erfassten Wildtiere ganzjährig geschont.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Außerkrafttretensdatum

(1) Für sämtliche Rotwildstücke – also auch jene, die in der Schwerpunktbejagungszone abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung im Rahmen der Schusszeitverlängerung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden – gilt § 79 Abs 5 JG (Aufteilung der Fütterungskosten).

(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG (Grünvorlage) ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.

(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Rehböcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Außerkrafttretensdatum

Zur Feststellung von Wildschäden bzw zur Überprüfung der Wirksamkeit der verordneten Maßnahmen ist bis längstens 31. Dezember 2025 ein systematisches Wildschadensmonitoring einzurichten. Das Monitoring hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:

Im RIS seit

09.05.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.

(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten des Jagdgebietsinhabers jeweils längstens bis zum 31. Oktober 2029 und 31. Oktober 2033 unaufgefordert ein Bericht über die gesetzten Maßnahmen, die Ergebnisse des Wildschadensmonitorings gemäß § 6 und die Entwicklung der Situation vor Ort vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls eine abschließende Aussage darüber zu enthalten, ob die in § 1 Abs 2 definierten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahmengebietsverordnung aus Sicht des Jagdgebietsinhabers über die vorgenannten Zeitpunkte hinaus allenfalls weitergeführt werden soll. Der jeweilige Bericht hat eine Stellungnahme der Salzburger Jägerschaft und des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung über die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Weiterführung der Verordnung samt allfälligen Änderungsvorschlägen zu enthalten.

(3) Soweit Abschüsse in der Schwerpunktbejagungszone nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg als Jagdschutzorgan bestellt sind.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Außerkrafttretensdatum

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.

Im RIS seit

09.05.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Außerkrafttretensdatum

Diese Verordnung tritt mit 9. Mai 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

Im RIS seit

09.05.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

22.05.2025