# Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg; Teilaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 17. Juli 2025 über die Aufhebung von Teilen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z 6/06-12/Ta-54/U-2-1985, betreffend die Erklärung von Teilen der neuen Turracherstraße B 95 (Umfahrungsstraße) zum Ortsgebiet von „Tamsweg“ durch den Verfassungsgerichtshof

StF: LGBl Nr 66/2025

> Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Im RIS seit

21.07.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V 39/2024-5, zugestellt am 4. Juli 2025, im Punkt C) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z 6/06-12/Ta-54/U-2-1985, die Wort- und Zeichenfolgen „ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND“ sowie „Ortstafel Tamsweg: Auf der neuen Turracherstraße B 95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca. 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach § 53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach § 53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung.“ als gesetzwidrig aufgehoben.

Im RIS seit

21.07.2025