# Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2026

Außerkrafttretensdatum

Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2025, über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2026

StF: LGBl Nr 115/2025

> Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verlautbart:

Im RIS seit

12.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2026 je Verpflegstag 13,50 €.

Im RIS seit

12.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2026 je Verpflegstag 10,00 €.

(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.

Im RIS seit

12.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2024 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025, LGBl Nr 116/2024, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2026 weiter anzuwenden.

Im RIS seit

12.12.2025