# Allgemeine Fördermittelverordnung 2026

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 2026, mit der die Höhe der Fördermittel für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das Jahr 2026 festgelegt wird (Allgemeine Fördermittelverordnung 2026 – AFmV 2026)

StF: LGBl Nr 34/2026

> Auf Grund der §§ 49 Abs 3 und 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

22.04.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

Die die im § 49 Abs 1 S.KBBG festgelegten Ausgangsbeträge werden in folgender Höhe festgesetzt:

je Kind allgemein

je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung

813,20 €

1.171,50 €

Im RIS seit

22.04.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag im Jahr 2026

Im RIS seit

22.04.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft:

Im RIS seit

22.04.2026