# Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz

Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs 4 lautet:

"(4) In der Verordnung sind folgende Abschläge vorzusehen:

"(3) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 tritt mit 1. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten."

Schreiner

Schausberger