# Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee

Auf Grund der §§ 16 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 lautet die lit a:

"a) für Fahrzeuge des Bundesheeres, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes jeweils im Einsatz;"

1.2. Im Abs 1 entfällt in der lit b die Wortfolge ", weiters für Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Rettungseinsatz".

1.3. Abs 5 lautet:

"(5) Die Verbote nach § 3 lit a und b gelten nicht für die unbedingt notwendigen Ausbildungsfahrten der im Abs 1 lit a und b genannten Dienste, wobei Ausbildungsfahrten des Bundesheeres, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes erforderlichenfalls auch unter Verwendung von Verbrennungs-Außenbordmotoren vorgenommen werden dürfen. Diese Ausnahmen gelten nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen."

2. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) § 6 Abs 1 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft."

Für den Landeshauptmann:

Burgstaller