# Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren an bestimmten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 2001 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren an bestimmten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg

Auf Grund des § 64 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die täglichen Pflegegebühren werden einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse festgesetzt:

§ 2

Die Pflegegebührensätze gemäß § 1 gelten für Leistungen der Krankenanstalten, die im Kalenderjahr 2001 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger