# Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. April 2001 über die Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund des Art 140 Abs 5 bis 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2001, G 114/00-6, zugestellt am 30. März 2001, § 35 Abs 1 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl Nr 94/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann:

Schausberger