# Pensionsverordnung 2001

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge erhöht und sonstige pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2001)

Gemäß den §§ 20, 33, 37, 48 und 60 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und gemäß den §§ 2 Abs 3 und 11 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 1

Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz und nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 einschließlich der Nebengebührenzulagen, aber ausschließlich der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, werden gemäß § 37 LB-PG bzw § 11 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit 1. Jänner 2001 um 0,8 % (Anpassungsfaktor 1,008) erhöht.

Wertausgleich

§ 2

(1) Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf einen gemäß § 1 erhöhten Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, gebührt ein Wertausgleich, wenn

(2) Der Wertausgleich (§ 48 LB-PG) beträgt im Jahr 2001 1 % des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1.600 S.

(3) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs 2 gilt das Vierzehnfache der Summe aller nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz oder dem Salzburger Bezügegesetz 1992 bezogenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich allfälliger Nebengebührenzulagen, auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.

(4) Der Wertausgleich ist zum 1. März 2001 zu entrichten.

Grenzwert für die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 3

Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

§ 4

Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:

Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen 12.037 S 3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem Beamten

eine Kinderzulage gebührt 898 S 4. Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten 8.437 S 5. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem überlebenden

Ehegatten eine Kinderzulage gebührt 898 S 6. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 3.151 S 7. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres 5.599 S 8. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4.731 S 9. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres 8.437 S 10. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten 8.437 S

Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz

§ 5

An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes angeführten Beträge gelten im Jahr 2001 folgende Beträge:

In- und Außerkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 5 und 6 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2000, LGBl Nr 20, mit der die Bezüge und die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbediensteten erhöht werden, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger