# Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. März 2001, mit der die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. März 2001, mit der die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung vom 19. April 1919. StGBl Nr 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) sowie der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl Nr 177/1909, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 128/2000, wird dahingehend geändert, dass im § 7 nach Abs 5 eingefügt wird:

"(5a) Die im Abs 4 lit d festgelegten Entgelte sind beginnend mit 29. Dezember 2000 nicht anzuwenden, solange die Kosten der Abfuhr des genannten Risikomaterials von anderer Seite als den Besitzern (Betriebsinhabern) getragen werden."

Für den Landeshauptmann:

Sepp Eisl