# Standortverordnung Bruck - Projekt Maximarkt

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Bruck - Projekt Maximarkt)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 238/1, 238/4, 238/5, 239/4, 688/2 und 689/1 KG Bruck und Nr 656/9 und 653/5 KG Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von

2.900 m² zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger