# Standortverordnung Gemeinde Hallwang - Hallwang-Esch

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Hallwang für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hallwang - Hallwang-Esch)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 990/3, 1494, 1495, 1496 und 1998 KG 56518 Hallwang I für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Hallwang über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger