# Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie das Ausstattungspauschale

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Mai 2001 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie das Ausstattungspauschale

Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2001 mit monatlich 4.649 S festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.

(2) Das Ausstattungspauschale, das zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2001 5.000 S.

§ 2

(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2001 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1.251 S 2. für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 2.073 S 3. für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 2.324 S.

Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.

(2) Personen, die Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür ein monatliches Vergütungspauschale in Höhe von 13,5 % des nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwandes, mindestens aber 575 S.

(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger