# Verordnung, mit der die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juni 2001, mit der die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs 1 des Gesetzes über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg, LGBl Nr 59/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 102/1976, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/1997 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird die Wortfolge "zwei geeignete rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft" durch die Wortfolge "einen geeigneten rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft" ersetzt.

1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

"(5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmannes wie auch des Stellvertreters kann der Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors einen rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft im Sinn des Bezirkshauptmannes, und zwar nach dessen Weisungen oder ansonsten in eigener Verantwortung, beauftragen."

2. Nach § 16 wird angefügt:

"Inkrafttreten

§ 17

Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 1976 in Kraft.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 18

(1) Die §§ 6 Abs 1 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/1997 treten mit 15. November 1997 in Kraft.

(2) § 3 Abs 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Der Bezirkshauptmann hat bis zu dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt seinen Stellvertreter neu zu bestimmen."

Der Landeshauptmann:

Schausberger