# Salzburger Rettungsverordnung - SRV

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2001 über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Salzburger Rettungsverordnung - SRV)

Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.

2. Abschnitt

Mindestanforderungen sowie Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals

Allgemeine Anforderungen

§ 2

Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die physisch und psychisch für diesen geeignet sind und die Vertrauenswürdigkeit besitzen. Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Für die eigenverantwortliche Rettungstätigkeit ist Volljährigkeit, für die beaufsichtigte Rettungstätigkeit die Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich. Die physische und psychische Eignung ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.

Mindestausbildungserfordernisse

§ 3

(1) Der nicht schulungsbeaufsichtigte Einsatz im Rettungsdienst setzt den erfolgreichen Abschluss folgender Ausbildungen voraus:

(2) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt Folgendes voraus:

(3) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs 1 bzw 2 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.

Einsatzfahrer

§ 4

Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Absolvierung der im § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungen über eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über genaue Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer mindestens dreimonatigen Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben. Bei der Einsatzfahrerschulung sind Probefahrten durchzuführen und die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.

Durchführung der Kurse

§ 5

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Sanitätsgehilfenkurse, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.

Fortbildung des Einsatzpersonals

§ 6

(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen müssen mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut sein. Sie haben jährliche Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Die Rettungsträger haben den Besuch der Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens vier Stunden teilnehmen. In dieser Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Fortentwicklung bei Transportfahrzeugen und deren Ausstattung berücksichtigt werden.

(3) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Salzburger Rettungsgesetz) können rettungsspezifische Sonderausbildungsprogramme anbieten und durchführen.

3. Abschnitt

Krankentransportfahrzeuge

Allgemeine Anforderungen

§ 7

(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard entspricht.

(2) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, gelten auch dann als geeignete Fahrzeuge, wenn sie den in dieser Verordnung geforderten Qualitätsstandards für den Schutz der Gesundheit auch in anderer Weise, als im § 8 festgelegt, entsprechen. Prüfbescheinigungen, die nach den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften des EU- bzw EWR-Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen.

Fahrzeugarten für den bodengebundenen Transport

§ 8

Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden:

Personelle Besetzung und Mindestausstattung der Fahrzeuge

§ 9

(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:

(2) Für die Mindestausstattung der Fahrzeuge gelten die Festlegungen in der Anlage. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).

Transporte in der Luft

§ 10

(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache für Rettungsflüge eingesetzt werden. Die Anforderungen müssen dabei der Versorgung von Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen genügen.

(2) Rettungshubschrauber müssen zumindest mit einem Hubschrauberpiloten, einem Flugrettungsarzt (Notarzt), einem nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 11 ausgebildeten Notfallsanitäter/Notfallhelfer und erforderlichenfalls mit einem Bergungsspezialisten besetzt sein.

(3) Bei der Ausstattung des Rettungshubschraubers gilt hinsichtlich der Zusammenstellung der Geräte und Materialien § 9 Abs 2 zweiter Satz, wobei der in der Anlage festgelegten Mindestausstattung für NAW und NEF zu entsprechen ist.

(4) Wenn dem Rettungsträger eigene Rettungshubschrauber im Sinn des Abs 1 nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, können im Einvernehmen mit den Eigentümern auch andere Hubschrauber, die entsprechend Abs 1 und 3 ausgerüstet und entsprechend Abs 2 personell besetzt sind, eingesetzt werden.

4. Abschnitt

Ausstattung der Einsatzstellen und Einsatzleitstellen

Einsatzstellen

§ 11

(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.

(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:

(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.

(4) Die Garagen müssen beheizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Transportfahrzeuge aufweisen. Für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, muss geeignetes Werkzeug vorhanden sein.

(5) Jede Einsatzstelle muss über ein Funkanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.

Einsatzleitstellen

§ 12

Jede Landes- oder Bezirksleitstelle (Einsatzleitstelle) muss über eine Notrufnummer verfügen. Diese Notrufnummer darf nicht weitergeschaltet werden. Zusätzlich muss die Leitstelle über mindestens eine weitere vom Notruf unabhängige Telefonnummer verfügen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 13

Diese Verordnung tritt mit dem vierten auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 14

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/503/A notifiziert.

Anlage

zu § 9 Abs 2

Fahrzeug-Mindestausstattung für den bodengebundenen Transport

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Haupttrage/Tragengestell - 1 1 1 1 -

Schaufeltrage - 1 - 1 1 -

Vakuummatratze - - - 1 1 -

Klappbarer oder nicht

klappbarer Tragestuhl

oder Tragesessel

(erforderlich, sofern

nicht auch die Haupttrage

diese Funktion

erfüllen kann) 1 1 1 1 1 -

Tragetuch- oder matratze - 1 1 1 1 -

Einrichtung zur Aufnahme

und Fixierung eines

Rollstuhles 1 - - - - -

Sessel für Personal

im Patientenraum 1 1 1 1 1 -

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Immobilisationsgerät (Satz) - - - - - 1

Halskrausen für Erwachsene - - - 1 1 1

Halskrausen für Kinder - - - 1 1 1

3. Ausrüstung zur Behandlung von Atemstörungen

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Stationäre

Sauerstoffanlage,

Kapazität mindestens

2000 l (bei normaler

Temperatur und normalem

Druck), mit Druck- und

Durchflussanzeige und

mit regulierbarem

Durchflussregler mit

max Auslasskapazität von

mind 10 l/min. - - - 1 1 -

Tragbares Sauerstoffgerät,

Kapazität mindestens

200 l (bei normaler

Temperatur und normalem

Druck), mit Druck- und

Durchflussanzeige und mit

regulierbarem

Durchflussregler mit max

Auslasskapazität von

mind 10 l/min - 1 1 1 1 1

Schnellkupplung für

Sauerstoffanschluss - - - 1 1 -

Beatmungsbeutel mit Masken

und Guedel-Tuben für alle

Altersstufen von Patienten

(entsprechend den regionalen

Erfordernissen) - - 1 1 1 1

Beatmungsmaske mit Tuben

mit Anschlussmöglichkeit

zur Sauerstoffbeigabe - 1 1 1 1 1

Tragbares Hand-Absaugegerät - 1 1 1 1 1

4. Ausrüstung zur Diagnostik

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Manuelles

Blutdruckmessgerät mit

Manschetten für Armumfang

von 10 bis 66 cm - - 1 1 1 1

Pulsoximeter - - - - 1 1

Stethoskop - - 1 1 1 1

Thermometer (Messbereich

mind 28°C bis 42°C) - - - 1 1 1

Diagnostik-Leuchte - - - 1 1 1

5. Medikamente

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Schmerzstillende Mittel - - - - ja ja

6. Ausrüstung zur Behandlung von Kreislaufstörungen

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Infusionslösung - - 1 l 1 l 4 l 4 l

Zubehör für die

Verabreichung von

Injektionen und

Infusionen

(vollständiger Satz) - - 2 2 2 2

Behältnis für

Infusionsflaschen;

geeignet, um mind 2 l

Infusionslösung mittels

Thermostatregelung bei

37 ± 2°C zu halten; das

Behältnis muss nicht

herausnehmbar sein - - - - 1 1

Infusionshalterung mit

einer Mindesttragfähigkeit

von 5 kg, die so angebracht

sein muss, dass das

Infusionsgerät den

Patienten an jeder Seite

erreichen kann und zwei

Infusionsgeräte unabhängig

voneinander festgehalten

werden können - 1 1 2 2 -

Ausrüstung zur

Druckinfusion - - - 1 1 1

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Defibrillator/EKG-

Sichtgerät mit

Darstellung und

Aufzeichnung des

Herzrhythmus des

Patienten. Die

Akkumulatoren des

Gleichstrom-Defibrillators

müssen durch Einrichtungen

des Fahrzeugs wieder

aufgeladen werden können,

wenn sie nicht

auswechselbar sind nach

ICE 601-2-4 - - - - 1 1

Herzschrittmachergerät - - - - 1 1

Transportable Einheit

einfacher Beatmungshilfen

mit: Beatmungsbeutel,

Beatmungsmaske mit

Anschlussmöglichkeit zur

Sauerstoffbeigabe,

Guedel-Tuben, Absauggerät - - - 1 - -

Transportable Einheit

für erweiterte

Wiederbelebungsmaßnahmen

mit: Ausrüstung für die

Verabreichung von

Infusionen einschließlich

geeigneter

Venenverweilkanülen,

Infusionslösungen,

Infusionsgeräten und

Fixationsmaterial,

Ausrüstung für die

Intubation einschließlich

Laryngoskopgriff(en) mit

passenden Spateln,

Magill-Zangen,

Führungsstäbchen,

Endotrachealtuben mit

Konnektoren, Blockerspritze

und -klemme,

Tubus-Fixationsmaterial,

Stethoskop, Ausrüstung zur

Applikation von

Medikamenten usw - - - - 1 1

Inhalator - - - - 1 1

Thoraxdrainage-Set - - - - 1 1

Infusionspumpe - - - - 1 1

Zentrale Venenkatheter - - - - 1 1

Automatisches

Beatmungsgerät - - - - 1 1

Regulierbares

PEEP-Ventil - - - - 1 1

8. Verbandsmaterial und Pflegehilfsmittel

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Bettwäsche - 1 2 1 1 -

Decken 2 2 4 2 2 1

Material zur Wundabdeckung - ja ja ja ja ja

Material zur Wundabdeckung

bei Verbrennungen und

Verätzungen - - - ja ja ja

Replantat-Beutel,

doppelwandig, um die

Temperatur für mind

6 Stunden bei + 4°C bis

+ 2°C zu halten - - - 1 1 1

Nierenschale - 2 2 2 2 1

Urinflasche

(nicht aus Glas) - 1 1 1 1 -

Behältnis zur Aufnahme

spitzer Behandlungsteile

(Kanülen) - 1 1 1 1 1

Operations-Handschuhe

(Paare) - 5 5 5 5 5

Notgeburt-Set - 1 1 1 1 1

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Persönliche

Schutzkleidung, Jacke

oder Weste mit gut

erkennbaren Reflex-

Streifen (Anzahl

entsprechend der

Fahrzeugbesatzung) ja ja ja ja ja ja

Besondere persönliche

Schutzkleidung (Anzahl

entsprechend der

Fahrzeugbesatzung) - - ja ja ja ja

Sicherheits-/

Schutzhandschuhe (Paar

entsprechend der

Fahrzeugbesatzung) ja ja ja ja ja ja

Schutzhelm (Anzahl

entsprechend der

Fahrzeugbesatzung) - - - ja ja ja

10. Rettungs- und Schutzausrüstung

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Reinigungs- und

Desinfektionsmaterial ja ja ja ja ja ja

Einfaches

Rettungswerkzeug, Satz - - - 1 1 -

Sicherheitsgurt-

Durchtrenner 1 1 1 1 1 1

Warn-Dreieck/-Lampen 2 2 2 2 2 1

Handscheinwerfer 1 1 1 1 1 1

Feuerlöscher 1 1 1 1 1 1

Brechstange 1 1 1 1 1 -

Spaten 1 1 1 1 1 -

Abschleppseil 1 1 1 1 1 1

Kreuzschlüssel 1 1 1 1 1 1

Garnitur Schneeketten 1 1 1 1 1 1

Sondersignale - 1 1 1 1 1

11. Kommunikationsmittel

Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF

Funksprechgerät

(stationär im Fahrzeug) 1 1 1 1 1 1

Handfunksprechgerät - - - 1 1 1

Zugang zum öffentlichen

Telefonnetz - - - - - 1

Sprechmöglichkeit

zwischen Fahrer- und

Krankenraum 1 1 1 1 1 -

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger