# Gesetz vom 25. April 2001, mit dem das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 geändert wird

Gesetz vom 25. April 2001, mit dem das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 76/1967, 67/1969, 57/1977, 70/1978. 38/1991 und 46/2001 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 29 und 67/1967 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 werden im ersten Satz die Worte "praktischer Arzt" durch die Worte "Arzt für Allgemeinmedizin" ersetzt und wird nach dem zweiten Satz angefügt: "Vom Erfordernis des Berufssitzes in der Gemeinde kann im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgesehen werden, wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Berufssitz in der Gemeinde für die freie Sprengelarztstelle gefunden hat."

1.2. Nach Abs 5 wird eingefügt:

"(5a) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Nachweise über Kenntnisse auf den Gebieten Hygiene einschließlich Umwelthygiene und gerichtliche Medizin sind, soweit sie den gemäß Abs 5 geforderten Kenntnissen entsprechen, als gleichwertig anzuerkennen. Die genannten Gebiete sind in diesem Fall nicht Gegenstand der Prüfung."

"(7a) § 3 Abs 4 erster und dritter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses des Berufssitzes in der Gemeinde das Erfordernis des Berufssitzes im Gesundheitssprengel tritt."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

Schreiner

Schausberger