# Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" verbindlich erklärt wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2001, mit der das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" verbindlich erklärt wird

Auf Grund des § 6 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Das vom Regionalverband Unteres Saalachtal gemäß § 9 ROG 1998 ausgearbeitete und am 21. Dezember 2000 beschlossene Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" wird verbindlich erklärt.

(2) Das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" gilt für die Gemeinden Lofer, St Martin bei Lofer, Unken und Weissbach bei Lofer.

(3) Das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Landesplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

§ 2

Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:

Vorbemerkungen

Aufgaben des Regionalprogramms

Grundsätzliche Ziele und Leitprinzipien für die Region "Unteres

Saalachtal"

Sicherung der Lebensbedingungen in der Region

Sicherung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung

Sicherung der natürlichen Umwelt

Struktur- und Funktionsmodell "Unteres Saalachtal"

Regionsbezogene Ziele und Maßnahmen

Oberziele

Unterziele/Verbindliche Maßnahmen und Empfehlungen zu den Themen "Siedlungsentwicklung", "Umwelt und Naturraum", "Regionale Wirtschaft", "Tourismus", "Verkehr" sowie "Infrastruktur"

Planliche Darstellung:

Planungskarte: M 1 : 30.000

§ 3

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1973, LGBl Nr 137, mit der der Entwicklungsplan "Pinzgau" verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs 2 genannten Gemeinden außer Kraft.

(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind unbeschadet der Bestimmung des § 45 Abs 14 ROG 1998 bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Juli 2004 anzupassen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger