# Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung

84. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2001, mit der der Kostenbeitrag für die Aufstellung des Bebauungsplans festgesetzt wird (Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung)

Auf Grund des § 38 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Der Betrag, der der Berechnung des von den Bauplatzeigentümern einmalig zu leistenden Anteils an den Kosten

der Aufstellung des Bebauungsplans zugrunde zu legen ist, wird je m2 höchstzulässige Geschoßfläche festgelegt:

1. für alle Baulandkategorien, ausgenommen die

in Z 2 genannten .................................... 1,13 2

2. für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete ... . 0,26 2.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Gegenstand einer Kostenvorschreibung können nur nach dem 30. September 1997 kundgemachte Bebauungspläne der Grundstufe sein.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger