# 2. Landesvergabeverordnung - 2. LVergV

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. August 2001, mit der die ÖNORM A 2050 auf die Vergabe von Aufträgen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unter den EU-Schwellenwerten erstreckt wird (2. Landesvergabeverordnung - 2. LVergV)

Auf Grund des § 5 Abs 1 des Landesvergabegesetzes, LGBl Nr 1/1998, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Für die Vergabe von Aufträgen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, deren geschätzter Auftragswert die dafür im § 5 Abs 2 oder in den §§ 6 bis 9 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl I Nr 56, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 80/1999 festgesetzten Schwellenwerte nicht erreicht, wird die ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm vom 1. März 2000 für verbindlich erklärt.

(2) Im Sinn der Z 4.2.2.2, 4.2.2.3 erster Absatz, 4.2.2.5,

4.2.2.6 erster Absatz und 4.2.2.7 der ÖNORM A 2050 können Aufträge bis zu den in der Tabelle angeführten Wertgrenzen in den dabei bezeichneten Verfahrensarten vergeben werden.

Auftragsart Verfahrensart

A B C D E

Geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer in

Euro bis

Dienstleistungs-

und

Lieferaufträge 15.000 45.000 75.000 110.000 145.000

Bauaufträge 20.000 75.000 110.000 145.000 180.000

Die mit "A" bis "E" bezeichneten Verfahrensarten bedeuten dabei

Folgendes:

A: Direktvergabe (Z 4.2.2.7 der ÖNORM A 2050);

B: Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung (Z 4.2.2.6 der ÖNORM A 2050);

C: Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung (Z 4.2.2.5 der ÖNORM A 2050);

D: nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung (Z 4.2.2.3 der ÖNORM A 2050);

E: nicht offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung (Z 4.2.2.2 der ÖNORM A 2050).

(3) Bei Aufträgen zur Erstellung von Gutachten bzw Expertisen und zur rechtsfreundlichen Beratung oder Vertretung ist ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer jedenfalls zulässig.

§ 2

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die im § 5 Abs 3 des Landesvergabegesetzes genannten Aufträge.

(2) Auf Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 7 des Bundesvergabegesetzes 1997 ist die ÖNORM A 2050 erst ab einem Schwellenwert von 200.000 € anzuwenden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Regulativ für die Vergabe von Leistungen durch das Land Salzburg (Landesvergabeordnung), Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 1972, Zl R 1.000/Präs./1972, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 29. März 1995, Zl 0/91-220/132-1995, mit Ausnahme der §§ 1 (Geltungsbereich) und 30 (Vergabekontrollkommission) außer Kraft.

(3) Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgeschriebenen Leistungen keine Anwendung.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger