# Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. August 2001, mit der die Verordnungen über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes geändert werden

Auf Grund des § 6b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 17 Abs 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, und des § 80 Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, LGBl Nr 121/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/1998, wird geändert wie folgt:

"(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig."

3. Im § 11 wird angefügt:

"(3) § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden."

Artikel II

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes, LGBl Nr 122/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 100/1998, wird geändert wie folgt:

"(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig."

3. Im § 10 wird angefügt:

"(6) § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden."

Artikel III

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes, LGBl Nr 123/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 101/1998, wird geändert wie folgt:

"(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig."

5. Im § 10 wird angefügt:

"(7) § 3 Abs 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 dem auf deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden."

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger