# Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2001 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002)

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75 in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

§ 1

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.

(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 10,50 € und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 21 € nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 940 € nicht überschreiten.

§ 2

(1) Für die im besonderen Teil des Tarifes bezeichneten Tatbestände ist die geltende Fassung der jeweils genannten Rechtsvorschriften maßgeblich.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert werden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 3

Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.

2. Abschnitt

Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 4 in bar, mit Erlag- oder Zahlschein oder mit besonderen Marken entrichtet werden. Die Entrichtung mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist dann möglich, wenn es die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässt und entsprechend bekannt macht.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in bar, mit Erlag- oder Zahlschein oder mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Erfolgt die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Marken, sind diese von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung, die den Anlass zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, dass der Aufdruck zum Teil auf der Marke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Es dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.

(4) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 Abs 1 und 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, in der Fassung BGBl II Nr 146/2000.

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2000, LGBl Nr 125, außer Kraft.

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

Tarifpost Bezeichnung Euro

1 Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im

Privatinteresse der Partei liegen 21

2. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und

sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch

einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen udgl), sofern die

Amtshandlung auch im Privatinteresse der

Partei gelegen ist 10,50

3. Niederschriften von mündlichen, auch im

Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen

je Seite 2,50

4. Duplikate, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung

auch im Privatinteresse der Partei gelegen

ist, unbeschadet des Kostenersatzes für die

Herstellung der erforderlichen Kopien je Bogen

des Duplikates 2,50

5. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern

die Amtshandlung auch im Privatinteresse der

Partei gelegen ist 10,50

6. Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 10,50

7. Auszüge aus technischen Unterlagen oder von

Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie

von der Behörde ausgestellt werden, sofern die

Amtshandlung auch im Privatinteresse der

Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30 cm)

a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen

Abzügen oder Handpausen 6,20

b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit

erheblichem Arbeitsaufwand 13

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

8. Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) gemäß § 10 Abs 1 und 4

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei

einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 105

bb) über 3.700 bis 7.400 € 420

cc) über 7.400 bis 11.100 € 580

dd) über 11.100 bis 14.800 € 750

ee) über 14.800 bis 22.200 € 830

ff) über 22.200 € 940

b) gemäß § 10 Abs 6 StbG 940

9. Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 12

Z 1 lit b StbG bei einem Jahresbruttoeinkommen

der Partei

a) bis 3.700 € 105

b) über 3.700 bis 7.400 € 290

c) über 7.400 bis 11.100 € 375

d) über 11.100 bis 14.800 € 500

e) über 14.800 bis 22.200 € 580

f) über 22.200 € 660

10. Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den

§§ 11a, 12 Z 1 lit a oder 2 StbG

a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 105

bb) über 3.700 bis 7.400 € 210

cc) über 7.400 bis 11.100 € 290

dd) über 11.100 bis 14.800 € 375

ee) über 14.800 bis 22.200 € 420

ff) über 22.200 € 475

b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen

verfügt, ist als Bemessungsgrundlage für die

Berechnung der Höhe der Verwaltungsabgabe ein

Drittel des Jahresbruttoeinkommens des

Ehegatten zugrunde zu legen.

11. Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn ein

Rechtsanspruch gemäß den §§ 12 Z 3, 13 und 14

StbG besteht 150

12. Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn ein

Rechtsanspruch gemäß § 12 Z 4 StbG besteht 52

13. Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten (§ 16 StbG)

a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 105

bb) über 3.700 bis 7.400 € 210

cc) über 7.400 bis 11.100 € 290

dd) über 11.100 bis 14.800 € 375

ee) über 14.800 bis 22.200 € 420

ff) über 22.200 € 475

b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen

verfügt, ist als Bemessungsgrundlage für die

Berechnung der Höhe der Verwaltungsabgabe ein

Drittel des Jahresbruttoeinkommens des

Ehegatten zugrunde zu legen.

14. Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein

Kind (§ 17 StbG) 29,50

15. Bestätigung des Erwerbes der

Staatsbürgerschaft gemäß § 25 Abs 2 StbG durch

Erklärung

a) des Ehegatten eines Universitäts- bzw

Hochschulprofessors 530

b) eines Kindes eines solchen 29,50

16. Bescheid über die Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) bei einem

Jahresbruttoeinkommen der Partei

a) bis 7.400 € 580

b) über 7.400 bis 11.100 € 790

c) über 11.100 € 940

17. Bescheid über den Verlust der

Staatsbürgerschaft in Folge Verzichtes (§ 38

Abs 2 StbG) 29,50

18. Bescheid über die Feststellung der

Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1 StbG 43,50

19. Feststellung des Erwerbes der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung eines

Kindes gemäß Art I § 1 Staatsbürgerschafts-

Übergangsrecht 1985, Anlage 2 zu BGBl

Nr 311/1985 29,50

II. Straßenverkehr und Schifffahrt

21. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit

einem Fahrzeug

oder einer Ladung mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs 1 der

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960)

a) je bestimmten Tag 10,50

b) je Monat 47,50

c) höchstens 285

22. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten

oder -verboten (§ 45 Abs 2 StVO 1960)

Ausnahmen vom Fahrverbot an Samstagen,

Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen je

Lastkraftwagen oder Anhänger oder

Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende

Arbeitsmaschine

a) an Samstagen

aa) je bestimmten Tag 10,50

bb) je Monat 21

cc) höchstens 130

b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aa) je bestimmten Tag 15

bb) je Monat 52

cc) höchstens 352

Betrifft die Ausnahmebewilligung

ausschließlich die Zeit zwischen 20:00 und

22:00 Uhr an Sonntagen bzw 24:00 Uhr an

gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die

Tarife gemäß sublit aa, bb und cc auf 2,90 €,

10 € und 60 €.

23. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung

auf Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die

Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) zuständig ist 62

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die

Landesregierung zuständig ist 105

24. Bewilligung der Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960)

für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw

von unbestimmter Dauer 41,50

25. Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des

Anbringens von Werbe- und Ankündigungstafeln

(§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel

a) für kürzere als Jahresfrist 41,50

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber

bzw von unbestimmter Dauer 165

26. Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der

Straße (§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat

oder länger 41,50

27. Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot

gemäß § 16 Abs 1 Schiffahrtsgesetz iVm § 54

Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung für einen

Monat oder länger 41,50

28. Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18

Abs 1 Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit

§ 64 Abs 1 Seen- und Flußverkehrsordnung 41,50

29. Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18

Abs 3 Schiffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c

der Verordnung LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1

lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2

Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 41/1999)

a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten

Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und

Veranstaltung 10,50

b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf

Seen je Fahrzeug

aa) bis zu einer Woche 10,50

bb) länger als eine Woche 41,50

III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

30. Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG

a) zu anderen als den in lit b und c genannten

Geschäften 100

b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder

fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio € 195

c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder

fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio € 310

31. Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit

gemäß § 7 Abs 5 WGG 100

32. Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG

a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder

Grundkapital 250

b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder

Grundkapital 475

33. Anerkennung als Gemeinnützigkeit gemäß § 34

WGG 475

IV. Land- und Forstwirtschaft

34. Zulassung als Besamungstechniker (§ 12 Abs 2

Tierzuchtgesetz) 105

35. Zulassung als Eigenbestandsbesamer (§ 12 Abs 3

Tierzuchtgesetz) 31,50

36. Bewilligung des Betriebs einer

Embryotransfereinrichtung (§ 16 Abs 1

Tierzuchtgesetz) 330

37. Feststellung von Grundflächen als

Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 - JG)

je begonnenes Hektar 0,65

Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der

letzten Feststellung sind nur die

hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen zu

berechnen; die Verwaltungsabgabe beträgt aber

mindestens 33

38. Teilung eines bisher einheitlichen

Gemeinschaftsjagdgebiets in mehrere

selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete

(§ 16 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar des (der) neuen

Gemeinschaftsjagdgebiete(s) 0,65

39. Feststellung eines Vorpachtrechts auf die Jagd

auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar 0,65

mindestens aber 33

40. Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf

einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 100

41. Genehmigung einer Vereinbarung über die

Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG),

behördliche Abrundung von Jagdgebieten

insbesondere durch Austausch von Flächenteilen

(§ 18 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,65

mindestens aber 33

42. Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen

(§ 28 Abs 2 JG) 100

43. Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden

(§ 29 Abs 7 JG) 33

44. Genehmigung der teilweisen Überlassung einer

gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,65

mindestens aber 33

45. Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der

Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebiets (§ 39 JG)

je begonnenes Hektar 0,65

mindestens aber 33

46. Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1

JG), wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung

bei der erstmaligen Ausstellung durch

Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende

Unterlagen, die nicht allgemein als Nachweis

der jagdlichen Eignung anerkannt sind,

erbracht wird 41,50

47. Erlassen des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei

einer Größe des Jagdgebiets

a) bis 250 Hektar 50

b) über 250 Hektar 100

48. Bewilligung der Errichtung und des Betriebes

eines Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 50

49. Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges

(§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe

a) bis 10 Hektar 225

b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 450

c) über 50 Hektar 660

50. Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur

Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen

(§ 69 Abs 1 JG) 100

51. Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und

Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je

angefangenen Verhandlungstag 100

52. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der

Zerlegung von Fischereirechten (§ 1 Abs 3

Salzburger Fischereigesetz 1969, im Folgenden

kurz als "Fischereigesetz" bezeichnet) 105

53. Entscheidung über die Art und den räumlichen

Umfang eines Fischwassers (§ 2 Abs 3

Fischereigesetz) 105

54. Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Teichanlage (§ 6a Abs 2

Fischereigesetz)

je angefangene 1.000 m² Fläche 10,50

mindestens aber 41,50

55. Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 13 Abs 1

lit c Fischereigesetz) mit Geltung

für einen Kalendertag 3,30

für zwei Wochen 6,20

56. Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 1 lit a, b und c

Grundverkehrsgesetz 1997 - GVG 1997,

ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften

zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder

verschwägerten Personen,

je angefangene 7.400 € Wert des

Geschäftsgegenstandes 83

höchstens insgesamt 1.090

Für die Feststellung des Wertes des

Geschäftsgegenstandes ist jener Wert

maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der

finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den

jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des

Gebühren- und Abgabenrechtes zugrunde gelegt

wird.

57. Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 1 lit d GVG 1997,

ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften

zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder

verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in

Tarifpost 56 festgesetzten Tarifsätze,

mindestens aber 21 €.

58. Ausstellung einer Bestätigung durch den

Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 GVG

1997 über die vollständige Anzeige eines

Rechtsgeschäftes 25

59. Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 13 Abs 1 lit a GVG 1997

jeweils 200 % der in Tarifpost 56

festgesetzten Tarifsätze, höchstens aber 1.090

60. Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 16 Abs 1 GVG 1997

jeweils 400 % der in der Tarifpost 56

festgesetzten Tarifsätze, höchstens aber 1.090

61. Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 16

Abs 3 GVG 1997, dass das Rechtsgeschäft zu

Folge staatsvertraglicher Verpflichtungen

keiner Zustimmung bedarf 47,50

V. Wirtschaft

62. Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder des Abkommens über den europäischen

Wirtschaftsraum (§ 12

Landeselektrizitätsgesetz 1999 - LEG) 235

63. Erteilung der Konzession zum Betrieb eines

Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.050

64. Anerkennung als Ökostromanlage (§ 31 LEG)

mit Engpassleistung bis 1 MW 73

mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 218

mit Engpassleistung über 5 MW 363

65. Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage

(§ 32 LEG)

mit Engpassleistung bis 1 MW 73

mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 218

mit Engpassleistung über 5 MW 363

98

330

940

mindestens aber

6,20

62

62

21

6,20

62

21

21

16,50

165

165

165

31,50

105

für beschränkte Zeit

für unbeschränkte Zeit

165

31,50

62

31,50

31,50

41,50

105

6,20

165

155

420

41,50

41,50

31,50

120

21

31,50

41,50

31,50

31,50

98

155

21

62

120

83

620

VI. Raumordnung und Bauen

21

33

210

52

21

52

21

10,50

21

50

10,50

16,50

6,90

16,50

12,50

41,50

10

41,50

33

8,70

16,50

33

8,70

105

105

310

33

10,50

50

475

21

475

41,50

41,50

41,50

6,90

50

105

21

165

VII. Umweltschutz

475

210

62

105

31,50

98

98

250

940

6,20

31,50

195

63

31,50

6,20

31,50

31,50

31,50

31,50

31,50

940

31,50

7,90

31,50

98

475

31,50

31,50

50

50

10,50

50

475

50

105

105

105

98

98

VIII. Gesundheit

475

475

475

475

105

52

210

155

210

210

210

155

41,50

41,50

475

41,50

195

62

62

155

41,50

41,50

475

62

155

155

155

79

31,50

31,50

155

120

620

195

310

41,50

IX. Sonstiges

850

660

83

750

83

47,50

31,50

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger