# Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2001 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002)

Auf Grund des § 77 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, des § 231 Abs 2 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, und des § 95 Abs 7 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder gemäß § 231 der Salzburger Landesabgabenordnung Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, von der Grundverkehrslandeskommission, vom Landesabgabenamt, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, können von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Bauschbeträge eingehoben werden:

1. insoweit in Z 2 oder Abs 2 nicht anderes bestimmt ist

a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung,

des Unabhängigen Verwaltungssenates, der

Grundverkehrslandeskommission oder des

Landesabgabenamtes für jede angefangene halbe Stunde

und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden

Behörde 13,- €

b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder

einer Grundverkehrskommission (mit Ausnahme der

Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt

Salzburg) für jede angefangene halbe Stunde und für

jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 10,- €

c) für Amtshandlungen des Magistrates Salzburg oder der

Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt

Salzburg für jede angefangene halbe Stunde und für

jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 6,90 €

d) für Amtshandlungen einer Behörde einer sonstigen

Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für

jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 6,- €

e) für Amtshandlungen einer Jagd- und

Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993) für jede

angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende

Amtsorgan der leitenden Behörde mit Ausnahme der von

den Streitparteien entsendeten Beisitzer 6,- €

2. für die von landes- oder gemeindebehördlichen Organen

nicht im Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

vorzunehmende Überwachung von

a) Theatervorstellungen und theaterähnlichen

Kabarettvorstellungen, künstlerischen Konzerten und

sonstigen künstlerischen Veranstaltungen für jede

Vorstellung und für jedes überwachende Amtsorgan 6,- €

b) Varietee- und Kabarettveranstaltungen,

Zirkusvorstellungen und ähnlichen artistischen

Veranstaltungen für jede Vorstellung und für jedes

überwachende Amtsorgan 9,- €

c) Tombolaveranstaltungen, Ausstellungen mit einer

voraussichtlichen Gesamtbesucherzahl von mindestens

2.000 Personen, Ring- und Boxkämpfen, Pferderennen,

Trabfahren, Fußballwettspielen, Auto- und

Motorradrennen für jede angefangene halbe Stunde und

für jedes überwachende Amtsorgan 3,50 €

d) sonstigen sportlichen Veranstaltungen, Vorführungen

in Kinotheatern, Tanzunterhaltungen und sonstigen

Vergnügungsveranstaltungen außerhalb von Gast- und

Kaffeehäusern für jede angefangene Stunde und für

jedes überwachende Amtsorgan 3,50 €

e) Veranstaltungen in Gast- und Kaffeehäusern für jede

angefangene halbe Stunde und jedes überwachende

Amtsorgan

in der Zeit bis 24.00 Uhr 3,50 €

in der Zeit von 24.00 Uhr bis 2.00 Uhr 6,- €

in der Zeit von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr 6,- €

f) Veranstaltungen, die nicht in lit a bis e

angeführt sind, für jede angefangene Stunde und für

jedes überwachende Amtsorgan 6,- €

g) Geschäftsbetrieben, Lagerplätzen, einzelnen

Objekten udgl für jede angefangene halbe Stunde und

für jedes überwachende Amtsorgan 3,50 €.

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen der im Abs 1 lit a bis e angeführten Dienststellen bzw Behörden in einem nach dem AVG zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach den im Abs 1 lit a bzw b festgesetzten Sätzen zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

§ 2

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§ 3

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

§ 4

Für besondere Überwachungsdienste der im § 1 Abs 1 Z 2 angeführten Art, die im Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Organen des Landes oder der Gemeinden vorzunehmen sind, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1990.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Kommissionsgebühren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgeschrieben werden.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl Nr 117/1999, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger